Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches" Führungszeugnis genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Das Führungszeugnis dient damit im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit, zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme.
Das Führungszeugnis kann man persönlich bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgerbüro, Rathaus .. ) beantragen. Das Führungszeugnis beantragen Sie bei der gleichen Stelle, bei der Sie auch Ihren Ausweis beantragt haben. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Die gesetzliche Vertretungsperson - z. B. bei Minderjährigen - kann ebenfalls einen Antrag stellen.
Der Antrag wird von Ihrer Behörde dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird.
Alternativ kann man seit dem 01.09.2014 ein Führungszeugnis auch online beantragen. Dies können Sie direkt auf dieser Webseite:
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Das Privatführungszeugnis wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt.
Ein Behördenführungszeugnis wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.
Das Führungszeugnis kostet 13 Euro. Dieser Betrag ist bei Antragstellung bei der örtlichen Meldebehörde zu entrichten.
In etwa so: (persönliche Daten entfernt)
Weitere Informationen:
Wenn im Führungszeugnis steht: "Inhalt: Keine Eintragung", dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.
Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.
Aus dem Führungszeugnis kann man nur ersehen, welche Eintragungen das Zentralregister am Tag der Ausstellung enthält. Natürlich können danach andere Verurteilungen hinzu gekommen oder nach Tilgung (Löschung) fortgefallen sein.
Deshalb kann ein früher oder später erteiltes Führungszeugnis im Inhalt abweichen. Üblicherweise werden aber für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten nach der Ausstellung die Führungszeugnisse allgemein anerkannt. Wenn mehr Zeit verstrichen ist, wird meist ein neues, aktuelles Führungszeugnis verlangt, das dann wieder neu beantragt werden muss.
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.